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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1/05 Gültig ab 01.02.2005

I. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich im Sinne des § 14 BGB.

2. Alle von uns angenommenen Aufträge werden ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt. Diese gelten auch ohne wiederholte Bekanntgabe für künftige Lieferungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

II. Lieferung

1. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage der Auftragserteilung gültigen Preisen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. bei Versendung an einen anderen Ort mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.

3. Vereinbarte Lieferfristen sind nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebs- und Vertriebsablaufes verbindlich. Besondere Ereignisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferung ohne Nachlieferungspflicht einzustellen.

4. Bei späteren Abänderungen des Vertrags, die die Lieferfrist beeinflussen können, ändert diese sich angemessen.

5. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Besteller verbleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht.

6. Im Falle des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen des Bestellers, eintretenden Zahlungs-schwierigkeiten, bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, die Lieferungen sofort einzustellen und die weitere Erfüllung laufender Verträge von der Stellung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Erzeugnissen (Vorbehaltsware) vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäfts-verbindungen haben, bezahlt und die dafür herge-gebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind. Barauszahlungen, Scheckzahlungen und Banküber-weisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.

2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wert der Vorbehaltsware in diesem Sinne ist der Wert, den die Vorbehaltsware gemäß unseren am Tag des Schadeneintritts herausgelegten Preisen incl. Mehrwertsteuer hat. Der Besteller hat den Versicherer von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

3. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Bei Weiterveräußerung tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu geben, entsprechende Unterlagen zu übermitteln und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus unserer Auftragsbetätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

2. Wir sind berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Erfolgt sie nicht unverzüglich auf unser Ersuchen, so wird die Forderung sofort fällig. Wir behalten uns vor, von Fall zu Fall für unsere Lieferungen Vorauszahlung, Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen.

3. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Nachlässe (Rabatte, Boni etc.), die nicht ausdrücklich zugesagt sind, werden ebenfalls nicht anerkannt. Nachlässe dürfen erst dann vom Besteller verrechnet werden, wenn von uns entsprechende Gutschrift über den Nachlass erteilt ist. Ein Anspruch auf Auszahlung eines etwa vereinbarten Bonus besteht nur dann, wenn der Besteller sämtliche Forderungen an uns bezahlt hat und alle von ihm hinein gegebenen Wechsel und Schecks eingelöst sind.

V. Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Stückzahldifferenzen sind spätestens 7 Werktage nach Erhalt der Ware unter Vorlage des Lieferscheines anzuzeigen.

2. Für Mängel der von uns gelieferten Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

4. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Will der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

6. Verlangt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder ein Fall im Sinne von Ziff. VI 2 vorliegt.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart, wobei wir uns handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen vorbehalten. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen für die Ware stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

9. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn
- die Erzeugnisse von anderen als von uns repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden,
- die Fabriknummer oder das Fabrikationszeichen nicht mehr vorhanden ist.

10. Im Übrigen liegt ein von uns zu vertretender Mangel nicht vor, wenn
- die notwendigen bzw. die von uns in der neuesten Fassung der technischen Anleitungen, Hinweise etc. jeweils vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten waren,
- das Erzeugnis einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war,
- das Erzeugnis durch äußere oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder übermäßiger Wärmeeinwirkung ausgesetzt gewesen ist,
- natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, Unfall oder dergleichen zurückzuführen sind.

11. Erzeugnisse, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, müssen an die Firma DYNAT Verschlußtechnik GmbH in Harsum eingesandt werden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Einsenders.

12. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Garantien unserer eigenen Zulieferer bleiben hiervon unberührt.

VI. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen, Datenschutz

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Hildesheim, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einem Verkaufsbüro oder einer Vertretung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

4. Es wird bekannt gegeben, dass wir Daten im Sinne des Datenschutzes speichern.

 
   
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